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| Voraussetzung: • Privathaushalt (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mietwohnung) • Die Förderung umfasst allein die Arbeitskosten. Materialkosten werden nicht berücksichtigt • Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Betriebes überwiesen werden Beispiel:
Art und Höhe der Forderung: 20% der Kosten von bis zu 3.000,- € für Handwerksarbeiten können von der Steuerschuld abgezogen werden, also bis zu maximal 600,- €. Förderbedingungen: • Die steuerliche Förderung umfasst allein die Arbeitskosten. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. • Die Aufwendungen müssen mit einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener MwSt. und einem Zahlungsbeleg auf das Konto des Dienstleistungserbringers nachgewiesen werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt. • Kein Steuerbonus wird gewährt bei Geltendmachung der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. • Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu 600,- € gewährt. Antragstellung: Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. |
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